Rechtsprechung
Nach unserem Firmenmotto „Kommunikation vor Konfrontation“, versuchen wir zunächst immer einen einvernehmlichen Weg zur Beitreibung der Forderung zu beschreiten. Wenn dies nicht möglich ist, scheuen wir aber auch nicht vor juristischen Auseinandersetzungen zurück. In vielen Fällen erreichen wir dann - insbesondere, wenn die Rechtsprechung zu bestimmten Rechtsgebieten noch nicht gefestigt ist oder wir der Auffassung sind, dass die herrschende Rechtsprechung zumindest nicht in dem von uns vertretenen Fall die richtige Entscheidung wiedergibt - wegweisende neue Entscheidungen.
Unser in dieser Beziehung bedeutendster und von den Auswirkungen weitreichendster Fall, ist die nachfolgend aufgeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die sicherlich auch Einfluss auf die anschließende Gesetzesänderung hatte.
1. September 2004
Bundesverfassungsgericht entscheidet zugunsten von KierdorfInkasso
Mit Beschluss vom 14. August 2004 hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine für die Zusammenarbeit zwischen Gläubigern und Inkassounternehmen bedeutende Entscheidung getroffen. Danach sind Inkassounternehmen nicht nur zur Rechtsberatung gegenüber ihren Mandanten befugt, sondern dürfen ihre Rechtsauffassung auch im Rahmen rechtlicher Ausführungen gegenüber Dritten kundtun. Eine solche außergerichtliche Rechtsbesorgung kann auch noch während des gerichtlichen Mahnverfahrens stattfinden.
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